LG Bonn: Beweislast für Vertragsschluss bei Online-Auktion

BGB §§ 145 ff., 433; ZPO § 286


Ein Anscheinsbeweis dafür, dass bei einer Internet-Auktion der Inhaber eines durch E-Mail-Adresse und Passwort geschützten Accounts und nicht ein unbefugter Dritter ein Gebot abgegeben hat, besteht nicht. Eine Beweislastumkehr kommt nicht in Betracht.

LG Bonn, Urt. v. 07.08.2001 – 2 O 450/00

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.100 DM, die auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
In der Zeit vom 10. bis zum 17. 08. 2000 wurde von der Firma … eine Internetauktion über eine goldene Herrenarmbanduhr veranstaltet. Die Abgabe von Geboten erfolgte per E-Mail über bei dem Internet-Anbieter … eingerichtete Adressen. Der Beklagte unterhielt bei dieser Firma zum damaligen Zeitpunkt zwei E-Mail-Konten: ein privates Konto mit dem Benutzernamen … und ein dienstliches Konto mit dem Benutzernamen … Für beide Konten hatte er als (geheimes) Passwort die Zahlenkombination seines Geburtsdatums (040846) gewählt.
Abs. 1
Die Herrenarmbanduhr wurde in der Auktion von einem Benutzer unter dem Namen angeboten …; das Einstiegsgebot sollte mindestens 18.000 DM betragen. Am 01. 08. 2000 wurde um 18.55 Uhr auf die Uhr ein Gebot über 18.000 DM abgegeben. Als Bieter vermerkte das EDV-System des Auktionsveranstalters den Auktjonsteilnehmer "040846". Nachdem dieses das einzige Gebot blieb, teilte … dem Kläger am 24. 08. 2000 mit, das Gebot sei von einer E-Mail-Adresse abgegeben worden, zu der als "Kontaktinformation" Name, Anschrift und die private E-Mail-Anschrift des Beklagten gespeichert sei.
Abs. 2
Als der Kläger den Beklagten daraufhin zur Bezahlung und Abnahme der Uhr aufforderte, lehnte dieser u. a. mit E-Mail vom 31. 08. 2000 ab. Er machte geltend, das Gebot sei von einem unbefugten Dritten abgegeben worden.
Abs. 3
Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 01. 09. 2000 unter Fristsetzung zum 10. 09. 2000 nochmals zur Zahlung und Abnahme der Uhr aufgefordert hatte, erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 05. 01. 2001 die Anfechtung des "angeblich … zustande gekommenen Kaufvertrages" wegen Erklärungsirrtums.
Abs. 4
Der Kläger behauptet, er habe die Uhr unter dem Benutzernamen … in der Auktion angeboten. Das Gebot vom 14. 08. 2000 um 18.55 Uhr sei von dem Beklagten abgegeben worden. Den behaupteten Missbrauch des Kenn- und Passworts bestreitet er mit Nichtwissen. Hierzu behauptet er, der Beklagte nutze sein Passwort weiterhin; außerdem seien Kenn- und Passwort bei … nicht entschlüsselbar. Ferner ist er der Auffassung, aufgrund der Verwendung des Passworts spreche eine Vermutung dafür, dass der Beklagte persönlich Absender des Gebotes gewesen sei; hier sei die Rechtsprechung zur Umkehr der Beweislast bei Bildschirmtext-Anschlüssen entsprechend anwendbar.
Abs. 5

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 18.000 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 11. 09. 2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung der IWC Herren-Armbanduhr "GST Chronograph", Massiv 750e Automatic mit Zertifikat und Anschaffungsrechnung,

festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Abnahme der Herren-Armbanduhr "GST Chronograph" Massiv 7 Gelbgold Automatic nebst Zertifikat und Anschaffungsrechnung in Verzug befindet.

Abs. 6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 7
Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger das Angebot unter dem Namen … abgegeben hat.
Abs. 8
Außerdem behauptet er, das Gebot vom 14. 08. 2000 um 18.55 Uhr sei nicht von ihm, sondern von einem unbefugten Dritten abgegeben worden, der sein Passwort bereits am 11. 08. 2000 geknackt habe. Der Eindringling habe alle auf der Anschrift gespeicherten dienstlichen Nachrichten gelöscht, Beleidigungen und Drohungen versandt und mehrere Gebote für Goldgegenstände bei … abgegeben. Bis auf den Kläger hätten sämtliche Anbieter nach Schilderung der Situation auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet. Er selbst habe zum Zeitpunkt des Gebots keinen Zugang zu dem E-Mail-Anbieter gehabt, weil durch die mißbräuchliche Nutzung eine Sperre eingetreten sei; eine Freischaltung sei erst am 17. 08. 2000 erfolgt. Insbesondere habe er seinen privaten Internetzugang unter … am 14. 08. 2000 nicht genutzt und unter der Kennung 040846 nicht an der Auktion teilgenommen. Die Sperrung seines privaten Kontos habe er am 12. oder 13. 08. 2000 (Wochenende) bemerkt, diejenige des dienstlichen Kontos am 14. 08. 2000. Sein Arbeitgeber habe sich bereits am 14. 08. 2000 um 15.51 Uhr mit … wegen der Ausstellung eines neuen Passworts in Verbindung gesetzt; er selbst habe am 15. 08. 2000 dort unter Hinweis auf den Missbrauch um Hilfe gebeten.
Abs. 9
Der Beklagte ist schließlich der Auffassung, mit Schreiben vom 31. 08. 2000 jedenfalls eine wirksame Anfechtung bzw. einen Widerruf des behaupteten Vertrages ausgesprochen zu haben. Hierzu behauptet er, der Kläger betreibe gewerblich Auktionen im Internet.
Abs. 10
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05. 05. 2001 (Bl. 96 d. A.) Bezug genommen.
Abs. 11
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Abs. 12
Entscheidungsgründe
Die Klage nicht begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Abnahme und Bezahlung der im Klageantrag näher bezeichneten Herrenarmbanduhr zu.
Abs. 13
Es steht nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass die Parteien gem. § 433 BGB einen Kaufvertrag über die Armbanduhr geschlossen haben.
Abs. 14

Allerdings ist es entgegen der Auffassung des Beklagten durchaus möglich, im Internet durch das Absenden einer E-Mail oder auch einen bloßen (willentlichen) "Mausklick" (z. B. auf die virtuelle Taste mit der Aufschrift "Bestellung abschicken" auf der Web-Site eines "Online-Händlers") eine rechtsverbindliche Willenserklärung, wie z. B. ein Kaufangebot oder eine Angebotsannahme, abzugeben (vgl. LG Münster, NJW-CoR 2000, 167, 169; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., FernAbsG, Einf. Rn. 4; Einf. vor § 116 BGB Rn. 1; Ernst, NJW-CoR 1997, 165, 168; Scherer, DB 2000, 1009, 1012) . Ebenso war die Abgabe eines Gebotes im Rahmen der dem Verfahren zugrunde liegenden Internet-Auktion nach §§ 133, 157 BGB als Abgabe einer rechtsverbindlichen Willenserklärung und nicht nur als unverbindliche Anzeige des Kaufinteresses anzusehen. Dies ergibt sich aus den online einsehbaren (§ 291 ZPO) Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalterfirma … Diese enthielten für die Abgabe von Geboten folgende Regelung:

"Bieten für Angebote … Im Augenblick der Abgabe seines Gebotes entsteht seine Zahlungsverpflichtung in Höhe seines Gebotes für den Fall, dass er den Zuschlag erhält. Erhält er einen Zuschlag, ist er Gewinner der Auktion und damit automatisch verpflichtet, den gebotenen Preis zu bezahlen und das angebotene Produkt abzunehmen."

Auch wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unmittelbar nur im Vetragsverhältnis zwischen dem einzelnen Auktionsteilnehmer und der Veranstalterin Wirkung entfalten und nicht im Verhältnis zwischen den Auktionsteilnehmern untereinander, so bilden sie in diesem Verhältnis doch die Auslegungsgrundlage, weil jeder Auktionsteilnehmer aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes davon ausgehen darf und muss, dass alle anderen Teilnehmer die in den AGB formulierte Bedeutung ihrer Erklärungen anerkennen (vgl. OLG Hamm, ZIP 2001, 291 ff., 293).

Abs. 15
Ebenso steht der Wirksamkeit eines Vertragsschlusses im Rahmen der vorliegenden Auktion nicht § 134 BGB i. V. m. § 34b GewO entgegen. Diese Vorschrift richtet sich nur gegen den Auktionsveranstalter, nicht aber gegen die an der Auktion teilnehmenden Parteien (vgl. OLG Hamm, a. a. O., S. 295). Ebenso entfällt die Möglichkeit der Unwirksamkeit des Vertrages wegen Widerrufs der Gebotsabgabe nach FernAbsG. Der Kläger nimmt nach seinen unwidersprochenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht gewerblich an Internetauktionen teil.
Abs. 16
Schließlich hat der Kläger auch durch die ausführliche glaubhafte Aussage der Zeugin … zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass er unter der Bezeichnung … Anbieter der goldenen Herrenarmbanduhr war, sodass ihm im Falle eines wirksamen Vertragsschlusses mit dem Beklagten gegen diesen ein Zahlungs- und Abnahmeanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB zustünde. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob bereits das Einstellen in die Auktion als verbindliches Angebot gem. § 145 BGB und das Gebot als Annahme anzusehen sind (vgl. OLG Hamm, a. a. O.) . Auch wenn das Einstellen in die Auktion nur als "invitatio ad offerendum" gewertet werden sollte – wogegen allerdings die AGB der Veranstalterin sprächen – so hätte der Kläger das am 14. 08. 2000 abgegebene Gebot jedenfalls durch die nachfolgenden Aufforderungen zur Abnahme und Zahlung angenommen.
Abs. 17
Die Klage ist dennoch abzuweisen, weil nicht feststeht, dass es der Beklagte war, der das Gebot vom 14. 08. 2000 unter der Bezeichnung "040846" abgegeben hat.
Abs. 18
Die Beweislast hierfür liegt nach Auffassung des Gerichts bei dem Kläger.
Abs. 19
Grundsätzlich trägt jede Partei die Beweislast dafür, dass der Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist. Danach musste der Kläger hier das Zustandekommen eines Vertrages mit dem Beklagten, d. h. auch die Abgabe der vertragsbegründenden Willenserklärung durch diesen, beweisen.
Abs. 20
Eine davon abweichende Verteilung der Beweislast aus Billigkeitsgesichtspunkten ist auch im Hinblick auf die dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Gefahrenbereiche nicht geboten (vgl. hierzu allg. Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., vor § 284 Rn. 25 ff.). Es handelt sich hier um die Gefahr eines Eingriffs von unbefugten Dritten in die Online-Komrnunikation zwischen zwei Geschäftspartnern. Dieser Gefahr haben sich beide Parteien gleichermaßen ausgesetzt. Sowohl Anbieter als auch Bieter sind im Internet Nutzer eines komplexen Systems, auf dessen Funktionieren allenfalls derjenige, der eine Website im Internet platziert hat, einen gewissen Einfluss ausüben kann und dem daher gewisse Sorgfaltspflichten bei der Gestaltung der Seite und Dokumentationspflichten bezüglich ihres Betriebes auferlegt werden könnten. Auch beteiligen sich beide Geschäftspartner, die mit einem Benutzernamen und einem Passwort am Internet-Verkehr teilnehmen, in gleich intensiver Weise an diesem Medium. Schließlich ist es gerade der Anbieter, der durch die Präsentation des jeweiligen Produkts auf der Website des Auktionsveranstalters gewissermaßen der "Initiator" des Verkaufs ist, der die Vorteile des Internets für seine Zwecke nutzen möchte. Es liegt daher sogar näher, ihm das mit der Nutzung des Internets verbundene Risiko aufzuerlegen, dass Unbefugte unter der Verwendung fremder Passwörter an ihn herantreten.
Abs. 21
Auch aus der von Klägerseite zitierten Rechtsprechung zu der Beweislastverteilung bei Vertragsschlüssen per Bildschirmtext (im Folgenden BTX; s. OLG Oldenburg, NJW 1993, 1400 ff.; OLG Köln, VersR 1993, 840 ff.; OLG Köln, VersR 1998, 725 ff.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Unabhängig von der Frage, ob diese Entscheidungen nicht nur einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Anschlussinhabers und keine Beweislastumkehr beinhalten, lassen sich die dortigen Erwägungen nicht zur Begründung einer Beweislastumkehr im vorliegenden Fall heranziehen, der sich in wesentlichen Punkten von den Fällen aus dem BTX-Bereich unterscheidet.
Abs. 22
Den Ausgangsentscheidungen lag jeweils die Feststellung zugrunde, dass jedenfalls der häusliche BTX-Anschluss des jeweiligen Betroffenen tatsächlich genutzt worden war, unklar war nur, ob durch den Betroffenen selbst oder durch Familienangehörige/Dritte. Unter diesen Umständen war es nach der Verteilung von Risiko- und Einflusssphären nahe liegend, ihm die Beweislast für die behauptete Nutzung seines Anschlusses durch Dritte aufzuerlegen. Vorliegend steht dagegen nicht fest, ob für die Abgabe des fraglichen Gebotes einer der Computer des Beklagten genutzt und damit die E-Mail vom 14. 08. 2000 aus seinem (gegenständlichen) Einflussbereich stammte. Vielmehr ist es gerade für eine im "WWW" zugängliche Website typisch, dass sie von jedem weltweit angeschlossenen Computer "besucht" werden kann. Anders als beim BTX kann daher hier kein Rückschluss von dem (angegebenen) Nutzer auf den genutzten Anschluss gezogen werden. Zudem hat der Beklagte bzgl. seines privaten Anschlusses durch Vorlage der Gebührenabrechnung nachgewiesen, dass dieser zum fraglichen Zeitpunkt nicht genutzt wurde.
Abs. 23
Ebenso lässt sich – auch unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung – im vorliegenden Fall kein Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten begründen. Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbewejses ist, dass sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt (vgl. BGH, NJW 1996, 1828 f.). Eine solche Typizität lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Anders als bei der Nutzung von BTX-Anschlüssen lässt sich hier – wie oben bereits ausgeführt – kein Anschein zu Lasten des Beklagten aus der (gegenständlichen) Nutzung eines bestimmten Anschlusses/einer Verbindung ableiten, weil bereits nicht feststeht, dass einer seiner beiden Anschlüsse zur Abgabe des Gebotes genutzt wurde. Allein aus der Tatsache, dass das Gebot von einer Person abgegeben wurde, die das Passwort des Beklagten kannte, folgt nach Auffassung des Gerichts kein Anschein zu Lasten des Beklagten. Im Hinblick auf den derzeitigen Sicherheitsstandard der im Internet verwendeten Passwörter als solche und auf die Art ihrer Verwendung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Verwender eines Passworts nach der Lebenserfahrung auch derjenige ist, auf den dieses Passwort ursprünglich ausgestellt wurde oder zumindest jemand, dem er die Kenntnis dieses Passwortes ermöglicht hat.
Abs. 24
Eine einheitliche Definition des Begriffs "Passwort" im Internet gibt es nicht, d. h. es sind keine Maßstäbe für die Verschlüsselung eines Passworts festgelegt. Vielmehr kann jeder beliebige Designer einer Website einen auf seiner Seite einzugebenden Begriff als Passwort bezeichnen und dann vom Benutzer bei jedem späteren Zugriff die erneute Eingabe verlangen. Auch darüber, wie (sicher) das Passwort bei dem jeweiligen Betreiber "verwaltet" wird, gibt es keine einheitlichen Standards. Dementsprechend sind aus den Medien hinreichende Beispiele bekannt, in denen auch als besonders sicher geltende Sicherheitssysteme von unbefugten Dritten überwunden wurden. Soweit demgegenüber der Kläger behauptet hat, dass Passwort von sei "nicht knackbar", hat er diese pauschale Behauptung nicht näher begründet. Sie steht auch in Widerspruch zu den eigenen Angaben von … in seinen online abrufbaren (§ 291 ZPO) Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Frage der Datensicherheit. Darin weist … ausdrücklich darauf hin, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik ein Schutz der übertragenen Daten nicht gewährleistet werden kann. Auch im weiteren Verlauf des Anmeldevorgangs wird bei der Eingabe der Passwort-Sicherheitsfrage nochmals darauf hingewiesen, dass es bei zu einfach formulierten Fragen Dritten leichter gelingt, das Passwort zu entschlüsseln. In Anbetracht dessen war dem nur pauschalen Beweisantritt des Klägers auf Feststellung der Sicherheit des Passworts durch Sachverständigengutachten nicht nachzugehen.
Abs. 25
Zusätzlich ist ein online verwendetes Passwort weitaus größeren Zugriffsmöglichkeiten Dritter ausgesetzt als das in den BTX-Entscheidungen behandelte "persönliche Kennwort". Letzteres dient dem Aufbau einer Verbindung im Rahmen des "Wählvorgangs" (d. h. des bloßen Aufbaus der Netzwerkverbindung) und wird daher im Normalfall nur über die zwischen Nutzercomputer und Anbieter aufgebaute Telefonverbindung übermittelt. Demgegenüber wird das hier verwendete Passwort durch ein globales Computernetz transportiert, zu dem Millionen von Nutzern weltweit Zugang haben. In dieser Verwendung ist es vielfachen Angriffsmöghichkeiten ausgesetzt, kann möglicherweise sogar von Unbefugten abgehört oder aufgezeichnet werden (vgl. hierzu Guido Hobert, Datenschutz und Datensicherheit im Internet, Interdependenz und Korrelation von rechtlichen Grundlagen und technischen Möglichkerten, 1998, S. 52-79).
Abs. 26
Aus denselben Gründen kann auch die Rechtsprechung nicht herangezogen werden, nach der ein Anscheinsbeweis durch die Verwendung von EC-Karte und dazugehöriger Geheimnummer (sog. PIN-Nummer) begründet werden kann (vgl. hierzu LG Bonn, MDR 1995, 277 einerseits, OLG Hamm, NJW 1997, 1711 ff. andererseits). Auch die persönliche Geheimnumrner einer EC-Karte ist geringeren Angriffsmöglichkeiten ausgesetzt als ein Passwort im Internet.
Abs. 27
Selbst wenn man aber einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten annehmen wollte, so hätte dieser ihn durch seinen Vortrag hinreichend erschüttert. Wie er durch Vorlage seiner Kommunikation mit … per E-Mail belegt hat, hat er in der fraglichen Zeit bei um Hilfe nachgesucht, weil sein Passwort für seine E-Mail-Anschlüsse (dienstlich und privat) entschlüsselt worden und unter Ausnutzung seiner "Identität" Nachrichten versandt worden waren. Nach entsprechender Anleitung hat der Beklagte – wie er in der mündlichen Verhandlung ergänzend angegeben hat – auch sein Passwort geändert. Des Weiteren hat der Beklagte auch einen konkreten Verdacht plausibel dargelegt, durch wen dieser unbefugte Zugriff erfolgt sein könnte. Es erscheint nicht abwegig, dass jemand durch ein früheres "Online-Geschäft", in dem der Beklagte ebenfalls das "Kennwort" "0408" verwendete, Rückschluss auf das entsprechende Passwort gezogen hat.
Abs. 28
Jedenfalls ist der Vortrag nebst Belegen seitens des Beklagten ausreichend, um die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs anzunehmen und damit einen etwaigen Anscheinsbeweis zu erschüttern.
Abs. 29
Schließlich lässt sich eine vertragliche Bindung des Beklagten auch nicht aus Rechtsscheinsgrundsätzen begründen. Allerdings kann die Verwendung eines fremden Benutzernamens nebst Passwort durchaus als "Handeln unter fremden Namen" qualifiziert werden, wofür der Namensträger grundsätzlich nach Rechtsscheinsgrundsätzen, d. h. der Anscheins- oder Duldungsvollmacht, haften kann (vgl. zum BTX-Kennwort OLG Köln, und OLG Oldenburg, jeweils a. a. O.). Da der Fall einer Duldungsvollmacht hier erkennbar ausscheidet, käme allein eine Haftung im Rahmen der Anscheinsvollmacht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass der Beklagte zurechenbar den Rechtsschein für die Identität des tatsächlichen Bieters gesetzt hat und der Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen darin hatte, dass tatsächlich der unter dem Benutzernamen Registrierte handelte (vgl. hierzu Redeker, Geschäftsabwicklung mit externen Rechnern im Bildschirmtextdienst, NJW 1984, 2390 ff., 2392 ff.). Hier ist bereits fraglich, ob man eine zurechenbare Begründung des Rechtsscheins durch den Beklagten annehmen kann. Allein die Verwendung eines Passworts, das der Ziffernfolge des eigenen Geburtsdatums entspricht und daher leichter zu entschlüsseln ist, kann diesen nicht begründen. Gleiches dürfte für den vom Kläger aufgezeigten Aspekt gelten, wonach der Beklagte möglicherweise nicht unverzüglich sämtliche Maßnahmen ergriffen hat, um einen Missbrauch seiner Anschlüsse zu verhindern. Dies kann jedoch offen bleiben, denn es mangelt unabhängig davon an einem schützenswerten Vertrauen des jeweiligen Gegenüber im Internetverkehr zur Begründung einer Haftung aus Rechtsschein. Wie oben bereits ausgeführt, kann nach dem derzeitigen Stand der Verschlüsselungsmöglichkeiten nicht davon ausgegangen werden, dass der Handelnde tatsächlich mit der Person identisch ist, auf die der verwendete Name registriert wurde. Des Weiteren erfolgt die Erstanmeldung für die Nutzung der von … betriebenen Website allein online, sodass die Identität des Teilnehmers niemals als eindeutig feststehend angesehen werden kann. Vielmehr hätte sich beispielsweise jede beliebige Person unter Eintragung des Namens und der Postanschrift des Beklagten bei … registrieren lassen können. Die entsprechenden personenbezogenen Angaben kann der Anmeldende im Allgemeinen allein anhand des Telefonbuchs ermitteln. Anders als z. B. beim Bildschirmtextsystem kann der Benutzername auch nicht mit einer bestimmien Telefonnummer (und folglich deren Anschlussinhaber) in Verbindung gebracht werden.
Abs. 30
Ob dem Beklagten der Vorwurf gemacht werden kann, er habe nicht rasch genug reagiert um einen Missbrauch seiner Anschlüsse zu verhindern, kann auch im Übrigen dahingestellt bleiben. Ein etwaiger diesbezüglicher Sorgfaltsverstoß würde ebenfalls keine vertragliche Bindung oder Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kläger begründen. Da zwischen den Parteien weder bereits vertragliche Beziehungen bestanden – wie z. B. im Vertragsverhältnis des EC-Karteninhabers mit der kartenausstellenden Bank – noch sich nachweislich anbahnten, finden die Grundsätze der culpa in contrahendo oder positiven Vertragsverletzung keine Anwendung.
Abs. 31
Für die Tatsache, dass der Beklagte persönlich das Gebot vom 14. 08. 2000 abgesandt hat, hatte der Kläger zunächst Beweis durch \\lernehmung des Beklagten als Partei angetreten; er hat auf diesen Beweisantritt aber nach ausführlicher Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 08. 05. 2001 für diese Instanz verzichtet. Weitere Beweisantritte sind nicht erfolgt.
Abs. 32
Da keine vertragsbegründende Willenserklärung des Beklagten festzustellen ist, bedarf die Frage der Wirksamkeit seiner Anfechtung keiner weiteren Erörterung.
Abs. 33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
Abs. 34
Streitwert: 18.000 DM.
Abs. 35

CR 2002, 293 m. Anm. Th. Hoeren   |   DuD 2003, 105   |   MMR 2002, 255 m. Anm. A. Wiebe
 

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