AG Erfurt: Identitätsnachweis bei Internetauktion

BGB § 433


Wird unter Benutzung eines durch E-Mail-Adresse und Passwort geschützten Accounts bei einer Internet-Auktion ein Gebot abgegeben, so ist dies kein ausreichendes Indiz dafür, dass der wahre Accountinhaber dieses Gebot abgegeben hat.

AG Erfurt, Urt. v. 14.09.2001 – 28 C 2354/01

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für den Kauf eines Diamantrings im Rahmen einer Internetversteigerung.
Abs. 1
Der Kläger und der Beklagte sind als Nutzer bei der Internetauktion E registriert. Der Kläger stellte unter anderem einen Diamantring, 14 kt. gelbgold mit 0,25 ct. Diamanten, auf einer Internet-Seite der E zur Versteigerung ein. Die Ersteigerung erfolgte am 16. 11. 2000 um 12.14 Uhr zum Höchstgebot von 655 DM. Die E ermittelte als Höchstbietenden den Nutzer der E, der mit seinem persönlichen Passwort angemeldet war. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass diese E-MaiI-Adresse dem Beklagten gehört. Die E teilte dem Kläger am gleichen Tag um 12.33 Uhr per E-Mail den Namen und die Adresse des Höchstbietenden mit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilung vom 16. 11. 2000 verwiesen (Bl. 4 d. A.).
Abs. 2
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe an der streitbefangenen Online-Auktion teilgenommen und das Höchstgebot von 655 DM abgegeben. Noch am gleichen Tag habe er sich mit dem Beklagten, nachdem ihm die E den Käufer mitgeteilt habe, in Verbindung gesetzt.
Abs. 3

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 655 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes ab 02. 01. 2001 zu zahlen.

Abs. 4

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 5
Der Beklagte behauptet, er habe zu keinem Zeitpunkt an einer Verkaufsauktion der E teilgenommen.
Abs. 6
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Klageschrift sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Abs. 7
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Abs. 8
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 655 DM aus der Ersteigerung des Ringes im Rahmen der Internetauktion am 16. 11. 2000, § 433 Abs. 2 BGB.
Abs. 9
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist, § 134 BGB. In Betracht käme ein Verstoß gegen § 34b Abs. 1 GewO und § 34b  VO Nr. 5b GewO. Diese Vorschriften richten sich aber nur an den Auktionsveranstalter und können deswegen schon aus diesem Grund nicht zur Nichtigkeit des Vertrages zwischen den Parteien führen.
Abs. 10
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Freischaltung der Angebotsseite durch den Kläger für die hier streitige Auktion nicht lediglich eine "invitatio ad offerendum" darstellt, sondern bereits das rechtsverbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages über den streitgegenständlichen Ring (OLG Hamm, NJW 2001, 1142). Dieses Angebot des Klägers hat der Beklagte jedoch nicht angenommen. Der Kläger hat keine tauglichen Beweise dafür angeboten, dass es der Beklagte war, der zum höchsten Gebot die Annahme erklärte. Soweit sich der Kläger auf das Zeugnis N. N. bezieht, handelt es sich um ein untaugliches Beweisangebot. Der Kläger kann sich jedoch auch nicht auf den E-Mail-Ausdruck … berufen. Unstreitig ist zwar zwischen den Parteien, dass in dieser Mitteilung die E-Mail-Adresse des Beklagten genannt wird. Dieser Umstand allein reicht jedoch nicht aus. Eine E-Mail-Adresse allein ist jedermann bekannt und wird lediglich wie ein Briefkasten benutzt. Eine Legitimationsprüfung kann hierüber nicht erfolgen. Der Kläger behauptet zwar weiter, dass der Beklagte mittels des richtigen Passwortes sich an dem betreffenden Tag bei der E eingeholt habe, nach Auffassung des Gerichts ist jedoch die Angabe einer E-Mail-Adresse in Verbindung mit einem Passwort kein ausreichendes Indiz dafür, dass es auch der Beklagte gewesen ist, der an der Internetversteigerung teilgenommen hat. Grundsätzlich kann jedermann an jedem Ort unter Verwendung der E-Mail-Adresse des Beklagten an der Internetauktion unter dem Namen des Beklagten teilnehmen, wenn ihm das Passwort bekannt ist. Aus dem Begriff des Passwortes ergibt sich zwar, dass es durch den Verwender nicht weitergegeben werden soll, welche Sicherheitskriterien einzuhalten sind, ist jedoch nicht festgelegt. Bei vielen Anbietern gibt es eine Voreinstellung, in der der Verwender das Passwort, auch wenn es nicht lesbar ist, automatisch vermerken kann.
Abs. 11
Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Gericht irgendwelche Sicherheitshinweise der E hinsichtlich der Verwendung des selbst gewählten Passwortes nicht bekannt sind. Aus verschiedenen Publikationen ist dem Gericht zudem bekannt, dass es häufig für Dritte recht leicht ist, selbst gewählte Passwörter herauszubekommen. Es ist also nicht von der Hand zu weisen, dass Dritte, die dem Beklagten einen Streich spielen wollen, über seine Registratur bei der E ein Angebot abgegeben haben.
Abs. 12
Schließlich kommt noch hinzu, dass das Internet selbst keine Sicherheit dergestalt gewährleistet, dass Dritte keinen Zugriff auf die entsprechenden Daten haben. Bei dem Passwort handelt es sich um ein ständig verwendetes Legitimationsmerkmal, das durchaus von Dritten bzw. Hackern abgelesen werden kann. Sicherheitsstandards sind dem Gericht nicht bekannt. Sicherheitsstandards, die gewährleisten, dass derjenige, der den Zugriff mittels eines Passwortes vornimmt, … gibt es jedoch bereits. Im Rahmen des Internetzahlungsverkehrs mit den Banken werden dem Bankkunden so genannte TAN-Nummern zur einmaligen Verwendung zur Verfügung gestellt, die eine dreifache Sicherung gewährleisten. Auch diese können möglicherweise durch Dritte im Rahmen des Internets gelesen werden, ein Dritter kann sie jedoch nicht mehr verwenden, wenn die TAN-Nummer bereits verwandt wurde.
Abs. 13
Der Standard der Legitimationsprüfung im Rahmen der Internetauktion der E lässt sich auch nicht mit der Verwendung einer Euroscheckkarte vergleichen. Zwar wird bei der Verwendung einer Euroscheckkarte durch den Benutzer zur Legitimation lediglich eine vierstellige Geheimzahl eingegeben, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Auszahlungs- bzw. Zahlungsvorgang nur in Verbindung mit der Euroscheckkarte vorgenommen werden kann und die Kommunikation des Benuzters direkt mit dem Endgerät geschieht. Dritte können also keinen Zahlungsvorgang veranlassen, wenn ihnen nur die Geheimzahl bekannt ist. Sie müssen zumindest im Besitz der Euroscheckkarte sein und der Inhaber darf den Verlust noch nicht bemerkt haben. Das sind ganz essenzielle Unterschiede im Bereich der Legitimationsprüfung.
Abs. 14
Nach alledem ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Legitimationsprüfung nicht stattgefunden hat, die es erlaubt, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es der Beklagte gewesen ist, der das entsprechende Angebot abgegeben hatte. Das mögliche Handeln Dritter muss sich jedoch der Beklagte nicht zurechnen lassen.
Abs. 15
Unter den gegebenen Umständen kann es deswegen dahingestellt bleiben, ob der vorliegende Vertragsschluss unter das Fernabsatzgesetz fällt. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob das Rechtsgeschäft nicht schon deswegen anfechtbar ist, weil der Kläger einen Diamantring zum eigentlichen Verkaufspreis von 9.850 DM nunmehr für 655 DM an den Beklagten verkauft haben will.
Abs. 16
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11‚ 711‚ 713 ZPO.
Abs. 17

CR 2002, 767 m. Anm. R. Winter   |   DuD 2003, 108   |   MMR 2002, 127 m. Anm. A. Wiebe
 

Referenz für Bookmarks und Verlinkungen:
http://www.lawcommunity.de/volltext/123.html


Erstellt mit twiceWare.reSy/j. Probono-Edition · © 2005-08 by twiceWare solutions e. K.