AG Rudolstadt: Anscheinsbeweis für Telefax-Zugang

BGB § 130


Durch einen Sendebericht mit OK-Vermerk ist der Beweis des ersten Anscheines dafür erbracht, dass die Daten eines per Telefax versandten Schreibens dem Empfänger tatsächlich zugegangen sind (entgegen BGH, Urt. v. 07.12.1994 – VIII ZR 153/93, NJW 1995, 665).

AG Rudolstadt, Urt. v. 30.03.2004 – 2 C 694/03

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO.
Abs. 1
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet und war daher abzuweisen.
Abs. 2
Im Tatsächlichen war davon auszugehen, dass die unstreitige Anmietung von drei Doppelzimmern der Klägerin durch die Beklagte am 01.04.2003 bereits am 29.04.2003 storniert wurde, sodass im Hinblick auf den Buchungszeitraum 06.06.-09.06.2003 seitens der Klägerin jedenfalls kein über die einbehaltenen 60 € Anzahlung hinausgehender Schadensersatzanspruch mehr gegenüber der Beklagten besteht.
Abs. 3
Entscheidend war hierbei die Frage, inwieweit davon auszugehen ist, ob die beklagtenseits behauptete Übersendung eines Stornierungsfaxes am 29.04.2003 als abgesandt und insbesondere der Klägerin zugegangen bewertet werden muss.
Abs. 4
Das Gericht hat im Tatsächlichen insofern zunächst auf Grund der glaubwürdigen und glaubhaften Aussage des Zeugen F, der dies durch die in Augenschein genommene Telefonrechnung untermauern konnte, feststellen können, dass von dessen Faxgerät am 29.04.2003 ein Fax an die Klägerin gesandt wurde. Hieran besteht nach Ansicht des Gerichtes auch trotz des Umstandes kein Zweifel, dass der Einzelverbindungsnachweis nur eine unvollständige – nämlich die letzten drei Endziffern der Faxnummer nicht enthaltende – Verbindungsangabe enthält, da der Zeuge F insoweit glaubhaft darlegen konnte, sich nicht verwählt und definitiv die Sendung auch an ein Faxgerät vorgenommen zu haben, sodass es jeglicher Lebenserfahrung widerspräche, dass er sich gerade bei den letzten nicht mehr nachvollziehbaren Nummern verwählt haben sollte und dabei zufällig ein anderes Fax erreicht haben könnte. Zur Überzeugung des Gerichtes steht des Weiteren fest, dass der Inhalt des Faxes an die Klägerin auch eine Stornierung bezüglich der durch die Beklagte bestellten Zimmer darstellte, denn der Zeuge F hat insofern glaubhaft und nachvollziehbar darlegen können, dass er selbst auf seinem Computer im Namen der Beklagten dieses Schreiben fertigte, dies dann unterschreiben ließ und es im Beisein der Beklagten zur Absendung kam. Ebenfalls glaubhaft hat der Zeuge F darlegen können, dass die gelungene Übertragung durch einen OK-Sendebericht bestätigt wurde.
Abs. 5
Hieran bestehen im Übrigen auch deshalb keine Zweifel, da die Klägerin diesen Vortrag und auch der Zeugeneinvernahme nicht substanziiert widersprochen hat.
Abs. 6
Die Klägerin hat insofern vielmehr allein den Empfang des beklagtenseits abgesandten Faxes bestritten, was durch den ebenfalls glaubwürdigen und glaubhaften Zeugen S auch bestätigt wurde. Dieser bestätigte des Weiteren, dass das Faxgerät typischerweise beanstandungsfrei funktioniert und immer angeschlossen ist.
Abs. 7
Im Ergebnis dessen lässt sich mithin nicht mehr zweifelsfrei aufklären, ob das zur Überzeugung des Gerichtes jedenfalls abgesandte Fax tatsächlich durch einen Ausdruck am Empfangsgerät der Klägerin dieser zugegangen ist und bei dieser möglicherweise nur übersehen wurde – was einen Zugang im rechtlichen Sinne nicht hindern würde –, oder ob es trotz des OK-Vermerks am Absendegerät des Zeugen F auf Grund technischer Übertragungsfehler oder Fehler am Endgerät gar nicht zum Ausdruck und damit zum Zugang des Faxes bei der Klägerin kam.
Abs. 8
Im Falle eines solches non liquid [richtig: non liquet] kommt es für den Ausgang des Rechtsstreites entscheidend darauf an, wie sich die Beweislastverteilung zwischen den Parteien bezüglich des Zugangs des Faxes darstellt. Hierzu werden in der Rechtsprechung verschiedene Auffassungen vertreten.
Abs. 9
Nachdem bereits Anfang der 90er-Jahre verschiedene Gerichte die Ansicht vertraten, dass eine Absendung eines Faxes, bei der ein Sendebericht mit OK erstellt wird, einen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger darstellt (so etwa OLG München in einer Entscheidung vom 26.06.1992, NJW 1994, 527), verneinte der BGH in seiner Entscheidung vom 07.12.1994 (NJW 1995, 665) für einen solchen Fall die Annahme eines Anscheinsbeweises mit der Folge, dass der Absender den Vollbeweis für den ordnungsgemäßen Zugang des Faxes zu erbringen habe. Zur Begründung führte der BGH seinerzeit im Wesentlichen aus, dass es bislang an gesicherten Erkenntnissen dazu fehle, wie oft Telefaxübertragungen trotz eines OK-Vermerkes scheitern, sodass nicht im Sinne eines Anscheinsbeweises widerleglich aus diesen Umständen geschlossen werden könne, dass das Telefax tatsächlich zugegangen sei.
Abs. 10

Im Nachgang zu dieser Entscheidung sind indes weit reichende Untersuchungen über die Sicherheit der Datenübertragung per Telefax durchgeführt worden mit dem Ergebnis, dass es sich in der Tat um ein außerordentlich sicheres Übertragungsmittel handelt. Das OLG München hat deshalb mit einem Beschluss vom 08.10.1998 (MDR 1999, 286) in bewusster Auseinandersetzung mit der vorliegenden BGH-Entscheidung die Auffassung vertreten, dass bei einem Absenden eines Telefax und einem Sendebericht mit OK ein Beweis des ersten Anscheines dafür erbracht sei, dass die Daten dem Empfänger auch tatsächlich zugegangen sind.

Abs. 11
Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an.
Abs. 12
Schon der BGH hat in seiner zitierten Entscheidung allgemein als Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbeweises dahingehend formuliert, dass ein solcher nur dann angenommen werden kann, wenn typische Geschehensabläufe vorliegen, bei denen nach der Lebenserfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis (hier der Datenabsendung) auf einen bestimmten Erfolg (hier dem Dateneingang beim Empfänger) geschlossen werden könne. Vermochte der BGH 1994 einen solchen regelmäßigen Geschehensablauf noch nicht festzustellen, ist dies angesichts auch der technischen Weiterentwicklung und der zitierten Untersuchungen nunmehr wohl anzunehmen. Es muss mithin davon ausgegangen werden, dass beim Absenden eines Faxes, wobei das Sendegerät einen OK-Bericht liefert, dieses Fax ganz typischerweise beim Empfangsgerät auch ankommt. Dies folgt nicht zuletzt heute auch daraus, dass der OK-Bericht nicht mehr nur den einmaligen Verbindungsaufbau der Telefonverbindung dokumentiert, sondern zumindest auch das Halten der Telefonverbindung für die Zeit der Datenübertragung. Es spricht mithin regelmäßig alles dafür, dass bei einer OK-Sendung die Daten das Empfangsgerät zumindest erreicht haben. Aus einer allgemeinen Lebenserfahrung darf dann auch darauf geschlossen werden, dass dieses Gerät die empfangenen Daten auch in Druckform ausgeworfen hat.
Abs. 13
Damit ist freilich nicht gesagt, dass auch in derartigen Fällen das Fax tatsächlich in jedem Einzelfall beim Empfangsgerät ausgedruckt wird; insofern muss einkalkuliert werden, dass es zumindest im Einzelfall auch im Empfangsgerät zu technischen Störungen kommt, die einen Ausdruck – ohne dass dies dem Empfänger zuzurechnen ist – verhinderten bzw. störten. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die dargestellte Situation nur einen Anscheinsbeweis liefert, der selbstredend durch den Empfänger in geeigneter Weise – etwa durch Vorlage eines Empfangsjournals o. Ä. – widerlegt werden kann (so zutreffend auch OLG München, MDR 1999, 286).
Abs. 14
Das Gericht hält angesichts der derzeitigen technischen Entwicklung diese Risikoverteilung, die bei einem nachgewiesenen Absenden des Faxes bei Vorlage eines OK-Berichtes einen prima-facie-Beweis für den Zugang des Faxes beim Empfänger begründet, diesem indes die Widerlegung dieses Beweises eröffnet, für sachgerecht. Umgekehrt wäre es angesichts der nunmehr ermittelten außerordentlich geringen Fehlerquote bei Faxübermittlungen nicht mehr sachgerecht, dem Absender einen ihm im Grunde gar nicht möglichen Vollbeweis des tatsächlichen Empfangs eines Telefaxes aufzuerlegen. Insofern unterscheidet sich aus Sicht des Gerichtes die Telefaxübermittlung auch von dem Übermitteln von Willenserklärungen per Brief, da zwar bei einem einfachen Brief dem Absender ein Nachweis des Zugangs regelmäßig auch abgeschnitten ist, er hier indes – anders als beim Telefax – die Möglichkeit hat, etwa durch die Wahl von Einschreiben mit Rückschein o. Ä. auf eine Übermittlungsart auszuweichen, die ihn unproblematisch einen Nachweis des Zugangs ermöglicht. Dies ist – wie ausgeführt – beim Telefax faktisch nicht möglich, sodass dem Absender, der das Absenden ordnungsgemäß nachweisen kann, umso mehr ein prima-facie-Beweis als Beweiserleichterung zu Verfügung gestellt werden muss und im Übrigen dem Empfänger keine unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten auferlegt werden, falls er das Fax tatsächlich nicht erhalten hat.
Abs. 15
Auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen kann sich die Beklagte mithin insoweit auf den Anscheinsbeweis berufen, dass die durch den Zeugen F nachgewiesene Übersendung des Stornierungsschreibens per Telefax am 29.04.2003 die Klägerin auch erreicht hat. Der von der Klägerin lediglich einfach bestrittene Zugang dieses Schreibens reicht insofern nicht aus, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Mithin muss in rechtlicher Hinsicht von einem Zugang des Schreibens ausgegangen werden.
Abs. 16
Dies hat insofern wohl unstreitig zur Folge, dass die gebuchten Zimmer mehr als einen Monat vor dem vereinbarten Aufenthalt bei der Klägerin storniert wurden, sodass der Klägerin jedenfalls ein über die einbehaltenen 60 € Anzahlung hinausgehender Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten mehr zusteht. Insofern spricht ebenfalls ein Anscheinsbeweis dafür, dass es der Klägerin nach der Stornierung am 29.04.2003 ohne weiteres möglich gewesen wäre, die bestellten Zimmer für Pfingsten 2003 noch anderweitig zu vermieten, sodass ihrerseits zumindest ein weitergehender Schaden nicht entstanden ist.
Abs. 17
Im Ergebnis war die Klage mithin abzuweisen.
Abs. 18
Die Klägerin hat, da sie in dem Rechtsstreit vollständig unterlegen ist, auch die Kosten desselben zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Abs. 19
 
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